Die Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicher*innen einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2020/21 in der Höhe von € 140,00 zu gewähren.

Der Heizkostenzuschuss kann nur auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes ab Dezember 2020 bis 30. März 2021 beantragt werden. Aufgrund der COVID-19 Krise kann es zu eingeschränkten Öffnungszeiten der Gemeinde kommen, es wird daher eine telefonische Terminvereinbarung empfohlen.

Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

  •  AusgleichszulagenbezieherInnen
  •  BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
  •  BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht bersteigt. 

Voraussetzungen: 

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige
  • Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
  • Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR-BürgerInnen im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
  • Hauptwohnsitz in NÖ
  • Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten

Von der Förderung ausgenommen sind: 

  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, die die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen
  • Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  • Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
  • Alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben

Besondere Hinweise:

Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.