Kanalgebühren
Anschlusszwang für Schmutzwasser:
Wenn eine Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Misch- oder Schmutzwasserkanal besteht, sind die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Bei bestehenden Kanälen wird die Anschlussverpflichtung im Zuge des Baubewilligungsverfahrens ausgesprochen.
Bei Neulegung eines Hauptkanales entsteht für die angrenzenden Liegenschaftseigentümer eine Anschlussverpflichtung und wird mit gesondertem Bescheid des Bürgermeisters aufgetragen. In beiden Fällen ist der Liegenschaftseigentümer in der Folge verpflichtet, den Hauskanal (d.i. die Hausleitung bis zur Grundgrenze zum öffentlichen Gut) herzustellen und mit der Anschlussleitung (d.i. das von der Gemeinde hergestellte Verbindungsstück zwischen Kanal-Hauptrohrstrang und Hauskanal) in Verbindung zu bringen.
Kanaleinmündungsabgabe
Für den Anschluss von Liegenschaften an das öffentliche Kanalnetz sind Kanaleinmündungsabgaben zu entrichten. Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ist von der Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück abhängig, die mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz vervielfacht wird. Infos unter Gebühren – Kanalgebührenordnung.
Die Ergänzungsabgabe wird fällig bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft.
Ermittlung der Berechnungsfläche:
Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die bebaute Fläche halbiert wird und mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert wird; die so ermittelte Fläche wird um 15 % der unbebauten Fläche (= jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören), höchstens jedoch um 15 % von 500 m², vermehrt.
Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird;
Nicht angeschlossene selbständige Gebäude zählen zu unbebauten Fläche, ebenso Gebäudeteile, die als Lager- oder Ausstellungsraum im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder als Garage genutzt werden; andere unselbständige Gebäudeteile, zählen, auch wenn sie nicht angeschlossen sind, zur bebauten Fläche.