Geflügelpestverordnung

Verlautbarung der BH Zwettl, Veterinärabteilung

Mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur 6. Änderung der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (6. Änderung der Geflügelpest-Verordnung 2007) vom 09.01.2017, BGBI. II Nr. 10 wurde das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich zum Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko erklärt. Diese Verordnung tritt mit 10. Jänner 2017 in Kraft.

Gemäß § 8 Geflügelpestverordnung haben Geflügelhalter folgende Pflichten zu erfüllen:

1. Im gesamten Bundesgebiet sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.

2. Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

3. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehalten Vögeln jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:

1. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 % oder
2. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als zwei Tage oder
3. Mortalitätsrate höher als 3 % in einer Woche

Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.

Auskünfte erteilt das Fachgebiet Veterinärwesen der BH Zwettl unter

Tel. Nr. 02822/9025 DW 42669 bzw. DW 42655